Begriff
Bedeutung in der Verwertung
Absonderungsrecht
Recht eines Gläubigers, sich aus einem bestimmten Massegegenstand vorrangig zu befriedigen – etwa die Bank aus einer sicherungsübereigneten Maschine. Der Gegenstand gehört zur Masse, der Gläubiger erhält den Erlös abzüglich Kostenbeitrag (§§ 49–51 InsO).
Anlagevermögen
Gegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen: Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung. In der Verwertung meist der größte Erlösblock neben den Vorräten.
Aufgeld
Zuschlag, den der Käufer bei einer Auktion zusätzlich zum Zuschlagspreis an das Auktionshaus zahlt. Für den Vergleich von Angeboten zählt, was netto bei der Masse ankommt.
Aussonderungsrecht
Recht, einen Gegenstand herauszuverlangen, der gar nicht zur Masse gehört – typisch bei Leasing und einfachem Eigentumsvorbehalt. Solche Gegenstände werden zurückgegeben, nicht für die Masse verwertet (§ 47 InsO).
Berichtstermin
Erste Gläubigerversammlung nach Eröffnung. Der Verwalter berichtet zur Lage, die Gläubiger entscheiden über Stilllegung oder Fortführung des Betriebs (§§ 156, 157 InsO).
Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA)
Büro-, Lager- und Werkstatteinrichtung, IT, Regaltechnik. Einzeln oft wenig wert, als Paket oder in einer Auktion gut verwertbar.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist (§ 449 BGB). Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt zur Aussonderung, verlängerte und erweiterte Formen in der Regel nur zur Absonderung.
Eröffnungsverfahren
Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss. Das Gericht sichert die Masse, oft mit einem vorläufigen Verwalter. In dieser Phase wird gesichert und dokumentiert, verkauft wird nur ausnahmsweise (§§ 21 ff. InsO).
Feststellungskostenbeitrag
Pauschal 4 Prozent des Verwertungserlöses aus Sicherungsgut, die der Masse für die Feststellung des Gegenstands und der Rechte daran zustehen (§§ 170, 171 Abs. 1 InsO).
Fortführungswert
Wert eines Gegenstands, wenn der Betrieb weiterläuft – meist höher als der Liquidationswert. Hängt der Wert von Fortführung oder Stilllegung ab, gehören beide Werte ins Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 Abs. 2 InsO).
Freigabe
Der Verwalter gibt einen Gegenstand aus der Masse frei, meist weil Kosten oder Belastungen den möglichen Erlös übersteigen. Der Gegenstand fällt an den Schuldner zurück.
Freiverkauf
Verkauf außerhalb einer Versteigerung direkt an einen Käufer. Eignet sich für gefragte Einzelmaschinen, Fahrzeuge und Markenware.
Gläubigerausschuss
Gremium, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Besonders bedeutsame Rechtshandlungen wie der Verkauf des Unternehmens oder des Warenlagers im Ganzen brauchen seine Zustimmung (§§ 67, 160 InsO).
Inbesitznahme
Nach Eröffnung nimmt der Verwalter die gesamte Masse sofort in Besitz und Verwaltung (§ 148 InsO). Praktisch heißt das: Schlüssel, Zugänge, Bestandsaufnahme vor Ort.
Insolvenzmasse
Das gesamte Vermögen des Schuldners bei Eröffnung plus das, was er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Sie ist die Grundlage jeder Verwertung.
Liquidationswert (Zerschlagungswert)
Wert bei Stilllegung und Einzelverkauf, oft unter Zeitdruck. Grundlage der Bewertung, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird.
Massekosten
Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters, des vorläufigen Verwalters und des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO).
Masseunzulänglichkeit
Die Masse deckt die Verfahrenskosten, aber nicht alle Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter zeigt das dem Gericht an (§ 208 InsO); jede Verwertungskostenposition wird dann doppelt geprüft.
Masseverbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung entstehen – etwa Lagermiete oder Demontagekosten. Sie werden vor den Insolvenzgläubigern bedient (§ 55 InsO).
Paketverkauf
Verkauf eines ganzen Bestands an einen Käufer. Schnell, mit Abschlag gegenüber dem Einzelverkauf – sinnvoll bei Fristdruck oder Mietende.
Raumsicherungsübereignung
Sicherungsübereignung aller Gegenstände in einem bestimmten Raum oder Lager an eine Bank. Vor der Verwertung muss belegt sein, was zum Stichtag im Raum stand.
Sachverständiger
Unabhängiger Bewerter. Das Gericht kann ihn im Eröffnungsverfahren beauftragen, der Verwalter zieht ihn für besonders schwierige Bewertungen hinzu (§ 151 Abs. 2 InsO).
Sicherstellung
Praxisbegriff für das Sichern der Masse vor Ort: Bestand erfassen, Zugänge sperren, Abtransport verhindern, alles mit Fotos dokumentieren.
Sicherungsübereignung
Der Schuldner überträgt einer Bank das Eigentum an einer Maschine als Sicherheit und nutzt sie weiter (§ 930 BGB). In der Insolvenz begründet das ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO), verwerten darf der Verwalter (§ 166 InsO).
Übertragende Sanierung
Verkauf des Betriebs oder wesentlicher Teile als Ganzes an einen Erwerber (Asset Deal). Braucht die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung (§ 160 InsO).
Vermieterpfandrecht
Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 BGB). In der Insolvenz gibt es ein Absonderungsrecht, für Mieten älter als zwölf Monate vor Eröffnung jedoch nicht (§ 50 Abs. 2 InsO).
Versteigerung (Industrieauktion)
Öffentliche Versteigerung, heute meist online. Viele Bieter, transparent dokumentiert, der Preis bildet sich am Bietertag.
Verwertung
Nach dem Berichtstermin verwertet der Verwalter die Masse unverzüglich, soweit die Gläubigerversammlung nichts anderes beschließt (§ 159 InsO).
Verwertungskostenbeitrag
Pauschal 5 Prozent des Verwertungserlöses aus Sicherungsgut für die Masse; weichen die tatsächlichen Kosten erheblich ab, gelten diese. Belastet die Verwertung die Masse mit Umsatzsteuer, kommt sie hinzu (§§ 170, 171 Abs. 2 InsO).
Verwertungsmitteilung
Bevor der Verwalter Sicherungsgut veräußert, teilt er dem Gläubiger mit, wie er verwerten will. Der Gläubiger hat eine Woche Zeit, eine günstigere Möglichkeit zu nennen (§ 168 InsO).
Verwertungsrecht des Verwalters
Der Verwalter darf bewegliche Sachen mit Absonderungsrecht freihändig verwerten, wenn er sie im Besitz hat (§ 166 InsO).
Verzeichnis der Massegegenstände
Liste aller Gegenstände der Masse mit Wert – das Inventar des Verfahrens (§ 151 InsO). Grundlage für Bericht, Gutachten und Verwertung.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Vom Gericht im Eröffnungsverfahren bestellt (§§ 21, 22 InsO). Mit allgemeinem Verfügungsverbot geht die Verfügungsbefugnis auf ihn über, sonst wirkt er meist über einen Zustimmungsvorbehalt.