Verwertungskostenbeitrag nach Paragraf 170 und 171 InsO
Wenn der Insolvenzverwalter Sicherungsgut nach Paragraf 166 InsO verwertet, steht der Masse ein Kostenbeitrag aus dem Erlös zu – pauschal 4 Prozent für die Feststellung des Sicherungsrechts und 5 Prozent für die Verwertung selbst, insgesamt also 9 Prozent des Verwertungserlöses. Der Rest steht dem Absonderungsberechtigten zu. Paragraf 171 InsO regelt die genaue Berechnung und erlaubt in bestimmten Fällen auch den Nachweis höherer tatsächlicher Kosten.
Warum die Masse an fremdem Vermögen verdient
Der Verwalter verwertet Sicherungsgut, das rechtlich dem Absonderungsberechtigten zusteht – er tut das aber mit Personal, Zeit und Aufwand der Masse. Die Pauschale gleicht diesen Aufwand aus, ohne dass für jede einzelne Maschine eine Einzelkostenrechnung erstellt werden muss. Das ist für beide Seiten praktikabel: Der Verwalter muss nicht jede Arbeitsstunde dokumentieren, der Absonderungsberechtigte weiß von vornherein, was ihn die Verwertung durch den Verwalter kostet.
Wie sich die 9 Prozent zusammensetzen
Die 4 Prozent für die Feststellung decken den Aufwand ab, das Sicherungsrecht überhaupt zu identifizieren und zu prüfen – wem gehört was, welche Sicherheiten bestehen, sind sie wirksam bestellt. Die 5 Prozent für die Verwertung decken die eigentliche Durchführung: Bewertung, Vermarktung, Verkaufsabwicklung. Beide Pauschalen werden vom Bruttoerlös berechnet, zuzüglich anfallender Umsatzsteuer, soweit diese abzuführen ist.
- Feststellungskosten: 4 Prozent des Verwertungserlöses
- Verwertungskosten: 5 Prozent des Verwertungserlöses
- zusammen: 9 Prozent an die Masse, 91 Prozent an den Absonderungsberechtigten
- zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie anfällt
Wann die Pauschale nicht gilt
Die Pauschale ist der Regelfall, aber nicht zwingend. Weist der Verwalter nach, dass die tatsächlichen Kosten der Feststellung oder Verwertung höher waren, kann er diese im Einzelfall geltend machen. Umgekehrt kann der Absonderungsberechtigte in bestimmten Konstellationen nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger lagen. In der Praxis bleibt die Pauschale aber die Regel – der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten lohnt sich meist nur bei großen Verwertungssummen.
Rechenbeispiel: Verwertungserlös 100.000 Euro
Das Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Umsatzsteuerliche Fragen und Abweichungen von der Pauschale sind im konkreten Verfahren gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen zum Verwertungskostenbeitrag
Sie ist der gesetzliche Regelfall nach Paragraf 171 InsO. In begründeten Einzelfällen können höhere oder niedrigere tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.
Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird sie zusätzlich zur Pauschale berücksichtigt – die genaue Handhabung hängt vom Einzelfall ab.
Nein, der Kostenbeitrag fließt in die Insolvenzmasse und kommt damit allen Gläubigern zugute – nicht dem Verwalter persönlich.
Nein. Paragraf 170/171 InsO betrifft die Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Verwertet der Absonderungsberechtigte selbst, gelten andere Regeln.
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